Als Basis dienen die in den einzelnen Gebäuden gemeldeten Einwohner und der höchste an der Gebäudefassade in 4 m Höhe errechnete Immissionspegel. Weisen die Gebäude auch ruhige Fassaden auf, so werden die in diesem Gebäude wohnenden Menschen auch gesondert ausgewiesen.
Eine Fassade gilt gemäß Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung als ruhige Fassade, wenn "die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet".
Lärmbelastete in Lärmzonen über den jeweiligen Schwellenwerten der Aktionsplanung sind in der Darstellung grau hinterlegt.
Die Betroffenenauswertungen sind nur getrennt nach den Lärmquellenzuständigkeiten verfügbar und dienen der strategischen Planung. Auch wurden die Zahlenwerte auf die Zehnerstelle gerundet.
Die Lärmkartierung erfolgte außerhalb der Ballungsräume nur entlang hochrangiger Verkehrsinfrastruktur. Wenn in einer Gemeinde keine Betroffenen angeführt sind oder eine Gemeinde nicht als lärmbelastet gelistet wird, so bedeutet das deshalb nicht, dass keine Lärmbelastung vorliegt! Die kartierten Strecken sind in den Lärmkarten bei geringer Zoomstufe als Linien dargestellt.
Im Rahmen der strategischen Lärmkartierung wird neben den mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohnern auch die Anzahl der betroffenen Kindergärten, Schulen und Krankenanstalten erhoben.