Mindestanforderungen an die Aktionspläne

In Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind die Mindestanforderungen an die Aktionspläne festgelegt.

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR AKTIONSPLÄNE

nach Artikel 8

1. Die Aktionspläne müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

— eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen

und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind,

— die zuständige Behörde,

— den rechtlichen Hintergrund,

— alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5,

— eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,

— eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angabe von Problemen

und verbesserungsbedürftigen Situationen,

— das Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7,

— die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,

— die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der

Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,

— die langfristige Strategie,

— finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse,

— die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.

2. Die zuständigen Behörden können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende Maßnahmen in

Betracht ziehen:

— Verkehrsplanung,

— Raumordnung,

— auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,

— Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,

— Verringerung der Schallübertragung,

— verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.

3. In den Aktionsplänen sollten Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen (die sich belästigt

fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder anderweitig beeinträchtigt sind) enthalten sein.

4. Die Kommission kann gemäß Artikel 13 Absatz 2 Leitlinien mit weiteren Anleitungen zu den Aktionsplänen ausarbeiten.

Veröffentlicht am 10.01.2017, BMK V/11

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