MINDESTANFORDERUNGEN FÜR AKTIONSPLÄNE
nach Artikel 8
1. Die Aktionspläne müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
— eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen
und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind,
— die zuständige Behörde,
— den rechtlichen Hintergrund,
— alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5,
— eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
— eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angabe von Problemen
und verbesserungsbedürftigen Situationen,
— das Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7,
— die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
— die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der
Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,
— die langfristige Strategie,
— finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse,
— die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.
2. Die zuständigen Behörden können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende Maßnahmen in
Betracht ziehen:
— Verkehrsplanung,
— Raumordnung,
— auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
— Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
— Verringerung der Schallübertragung,
— verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.
3. In den Aktionsplänen sollten Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen (die sich belästigt
fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder anderweitig beeinträchtigt sind) enthalten sein.
4. Die Kommission kann gemäß Artikel 13 Absatz 2 Leitlinien mit weiteren Anleitungen zu den Aktionsplänen ausarbeiten.