Der Geräuschpegel eines Kraftfahrzeugs darf bei der Typisierung und im späteren Betrieb einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Diese Grenzwerte sind europaweit geregelt und wurden trotz des stetig zunehmenden Verkehrsaufkommens seit dem Jahr 1996 lange nicht angepasst.
Mit der EU-Verordnung Nr. 540/2014 werden die Grenzwerte für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, Lkw und Busse geändert, die Grenzwerte treten für neue Fahrzeugtypen ab Juli 2016 stufenweise in Kraft. Die Erstzulassung von nicht entsprechenden (alten) Fahrzeugen ist grundsätzlich bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten der strengeren Grenzwerte für die Typgenehmigung möglich, teilweise auch bis zwei Jahre danach.
Die Unterscheidung der Kraftfahrzeuge in Fahrzeugkategorien wurde grundlegend überarbeitet. Statt bisher einer Pkw-Kategorie gibt es nun vier, statt bisher drei Lkw-Kategorien über 3,5 t gibt es nun fünf. Die Höhe der Grenzwerte einschließlich der Übergangsfristen für die Zulassung variieren je nach Fahrzeugkategorie. Teilweise ist der ab Juli 2016 geltende Grenzwert sogar höher als der bisher geltende Wert. Die neuen und die bestehenden Grenzwerte sind jedoch nur bedingt miteinander vergleichbar, da mit der Verordnung auch das Messverfahren geändert wurde.
Die Änderung der Grenzwerte kann aber nicht nur aus diesem Grund nicht unmittelbar auf eine Abnahme der Geräuschemissionen im realen Betrieb der Fahrzeuge umgelegt werden. Der Grenzwert bildet das Geräuschverhalten eines Fahrzeugs nur unter genau bestimmten Betriebsbedingungen und auf einer genau definierten Fahrbahnoberfläche ab. Die Geräuschemissionen im realen Betrieb hängen darüber hinaus auch stark von der Fahrweise des Lenkers ab.
Zusätzlich zur Änderung des Messverfahrens und der Absenkung der Grenzwerte sieht die Verordnung für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotor daher auch zusätzliche Anforderungen an die Geräuschemissionen im realen Betrieb des Fahrzeugs vor (ASEP - Additional sound emission provisions). Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs unter typischen Straßenfahrbedingungen dürfen damit nicht in unvertretbarer Weise vom Prüfergebnis der Typisierung abweichen.
Weiters sieht die Verordnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Hybridfahrzeuge eine abschaltbare Geräuschquelle mit einer beschränkten Lautstärke vor (AVAS - Approaching Vehicle Audible Systems), um Fußgänger und andere gefährdete Verkehrsteilnehmer auf den Betriebszustand des Fahrzeugs aufmerksam zu machen.
Die letztendlich beschlossenen Grenzwerte sind im Vergleich zum ursprünglichen Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission aufgrund diverser Interventionen der Industrie deutlich abgeschwächt worden, was zu heftiger Kritik im Vorfeld der Entstehung der Verordnung geführt hat. Aber auch die für Sportwagen eingeführte Sonderregelung hat für Diskussionen gesorgt.
Bis sich die niedrigeren Grenzwerte bemerkbar machen wird es noch länger dauern. Der von einer Straße ausgehende Lärm wird vor allem von den lauteren Fahrzeugen dominiert. Unsere Straßen werden erst dann leiser, wenn ein Großteil des Fahrzeugkollektivs aus leiseren Fahrzeugen besteht.