Zweiter Durchführungsbericht der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission erstellt gemäß Artikel 11 der Umgebungslärmrichtlinie alle 5 Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie. Im Bericht soll auch auf die Qualität der akustischen Umgebung, die Ziele und die Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung eingegangen und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen der Gemeinschaft beurteilt werden. Der zweite Durchführungsbericht wurde im März 2017 veröffentlicht.

Die Europäische Kommission (EK) hält einleitend fest, dass die Lärmbelastung nach wie vor ein bedeutendes umweltbedingtes Gesundheitsproblem in Europa darstellt und laut WHO nach der Luftverschmutzung die zweitwichtigste umweltbedingte Krankheitsursache ist. So sind schätzungsweise rund 100 Mio. Personen Straßenverkehrslärm - der wichtigsten Lärmquelle - von über 55 dB Lden ausgesetzt. Insgesamt lassen die Expositionsdaten auf

  • rund 14 Mio. stark durch Umgebungslärm belästigte, 
  • rund 6 Mio. unter schweren Schlafstörungen leidende Erwachsene sowie
  • rund 16 000 vorzeitige Todesfälle schließen.

Die Umsetzung in nationales Recht ist in allen Mitgliedstaaten der EU korrekt erfolgt. 25 Mitgliedstaaten haben Grenzwerte oder unverbindliche Zielwerte festgelegt, es deutet jedoch laut Europäischer Kommission wenig darauf hin, dass diese Werte auch durchgesetzt werden.

Ein erheblicher Teil der Lärmkarten und Aktionspläne für den laufenden Berichtszyklus wurde noch nicht vorgelegt. Das Ausmaß der Verzögerung bei der Ausarbeitung von Aktionsplänen zeigt, dass viele Mitgliedstaaten noch keine Schritte zur Bekämpfung der Lärmbelastung unternommen haben. Das Fehlen strategischer oder budgetärer Entscheidungsbefugnisse der jeweils zuständigen Behörden wird hier als mögliche Ursache genannt. Generell wird seitens der EK vermutet, dass der Lärmproblematik auf nationaler und lokaler Ebene in Bezug auf personelle und finanzielle Ressourcen keine Priorität eingeräumt wird.

Bisher haben erst 13 Mitgliedstaaten ruhige Gebiete ausgewiesen. Als mögliche Ursache wird die Ungewissheit vermutet, ob das Verfahren künftig wieder rückgängig gemacht werden könnte welche rechtlichen Beschränkungen sich für diese Gebiete ergeben könnten. Die Mitgliedstaaten haben die Kommission aufgefordert, weitere praktische Leitlinien zur Ausweisung von ruhigen Gebieten auszuarbeiten.

Bearbeitungsumfang
  2007 2012
Ballungsräume 176 467
Großflughäfen 73 92
Hauptverkehrsstraßen 67 488 km 154 738 km
Haupteisenbahnstrecken 31 576 km 72 341 km

 

Eine Verringerung von Lärmemissionen an der Quelle ist weiterhin erforderlich. Dazu ist die Erhebung harmonisierter Daten auf EU-Ebene als Grundlage für die Weiterentwicklung entsprechender Rechtsvorschriften erforderlich. Eines der direkten Ergebnisse der Durchführung der Richtlinie ist nach wie vor, dass eine sehr viel klarere Vorstellung vom Ausmaß des Lärmproblems in der EU vorliegt. Zur allgemeinen Wirkung der Richtlinie bezüglich der Lärmbelastung ist festzustellen, dass sich der Nutzen der meisten Lärmbekämpfungsmaßnahmen erst langfristig herausstellen wird.

Aus den Aktionsplänen wird für die Richtlinie auf ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis von 1: 29 geschlossen. Mit der Richtlinie werden auch EU-weit gleiche Ausgangsbedingungen schaffen, unter denen Verkehrsinfrastrukturbetreiber miteinander in Wettbewerb treten. Die Verfügbarkeit vergleichbarer Daten über die Lärmexposition auf EU-Ebene trägt dazu bei, dass politische Entscheidungen in der EU auf einer besser fundierten Grundlage getroffen werden. Bezüglich des Potenzials für Vereinfachungen hat die Evaluierung ergeben, dass dieses eher auf der Ebene der Durchführung durch die Mitgliedstaaten als auf der Ebene des Rechtstextes der Richtlinie besteht.

 

Seit dem ersten Durchführungsbericht hat die EU vier Verordnungen erlassen:

  • Verordnung (EU) Nr. 540/2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen
  • Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm"
  • Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

 

Folgende Bereiche werden aufgezeigt, in denen zur Verringerung der Lärmbelastung Handlungsbedarf besteht:

  • Den Mitgliedstaaten sollen zum Schließen von Umsetzungslücken wissenschaftlich fundierte Leitlinien an die Hand gegeben werden, insbesondere die Bewertung schädlicher Auswirkungen anhand von Dosis-Wirkungs-Beziehungen betreffend.
  • Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Umsetzung der Richtlinie zu überarbeiten, sofern die aktuellen Durchführungsregelungen zu Komplikationen geführt haben.
  • Bei der Überarbeitung von EU-Rechtsvorschriften zur Verringerung von Lärmemissionen an der Quelle sollen zur Verfügung stehende Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
  • Präzisierungen von Begriffsbestimmungen und Anpassungen der Richtlinie sind von der Kommission zu prüfen.
  • Die Kommission wird Maßnahmen zur Minderung übermäßigen Lärms in städtischen Gebieten anregen und zum Beispiel durch den Austausch bewährter Verfahren sowie Forschung und Innovation in diesem Bereich fördern.
  • Die Mitgliedstaaten sollen im Rahmen ihrer Aktionspläne Lärmminderungsmaßnahmen durchführen und nach Möglichkeit auch private Investitionen mobilisieren.
  • Einsatz von Kofinanzierungsmittel der EU in bestimmten Fällen.
  • Die Mitgliedstaaten sollen die Bevölkerung sowie die lokalen und regionalen politischen Entscheidungsträger für die schädlichen Auswirkungen von Lärm sensibilisieren.
Veröffentlicht am 31.07.2017

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